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Satzung des Vereins für Lübeckische Geschichte und Altertumskunde

(Von der Mitgliederversammlung beschlossen am 21.2.2008, zuletzt geändert am 21.3.2019) 

Der Verein für Lübeckische Geschichte und Altertumskunde ist hervorgegangen aus dem am 4. Dezember 1821 von der Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit eingesetzten „Ausschuß für das Sammeln und Erhalten von Quellen und Denkmälern der Geschichte Lübecks“. Er zählt zu den ältesten deutschen Geschichtsvereinen. 

Zweck und Sitz des Vereins 

§1
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erforschung und die Verbreitung der Kenntnis der Geschichte Lübecks sowie die Unterstützung von Bestrebungen zur Bewahrung der Zeugnisse lübeckischer Geschichte. 

§2
Sitz des Vereins ist die Hansestadt Lübeck. 

Mitgliedschaft 

§3
(1) Mitglieder werden auf ihren Antrag durch den Vorsitzenden aufgenommen.
(2) Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet der Vorstand.
(3) Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er ist innerhalb der ersten drei Monate des Jahres zu zahlen. 

§4
Die Mitglieder haben folgende Rechte:Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins, Bezug der „Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Geschichte und Altertumskunde“ sowie Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. 

§5
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Streichung.
(2) Die Mitgliedschaft kann schriftlich zum Jahresende gekündigt werden.
(3) Wer den Jahresbeitrag nach zwei Erinnerungen nicht bezahlt, kann in der Mitgliederliste gestrichen werden. 

Organe des Vereins

§ 6
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Vorsitzende.
(2) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand beschließen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Mitgliederversammlung

§ 7
(1) Die Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate des Jahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Über ihren Verlauf wird eine Niederschrift angefertigt.
(2) Jedes Mitglied wird unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher eingeladen.
(3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.

§ 8
(1) In der Mitgliederversammlung berichtet der Vorsitzende über Aktivitäten und Entwicklung des Vereins im abgelaufenen Jahr.
(2) Im Anschluss legt der Schatzmeister die Jahresrechung vor und erläutert sie.

§ 9
(1) Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied auf die Dauer von drei Jahren als Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Er hat die Aufgabe, die ihm vom Schatzmeister vorzulegende Jahresrechnung zu prüfen.
(3) Ergibt die Prüfung keine Beanstandung, ist die Jahresrechnung zu unterschreiben; andernfalls ist dem Vorstand zu berichten.

§ 10
(1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Rechnungsprüfers entgegen und entscheidet über die Genehmigung der Jahresrechnung.
(2) Im Anschluss entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.

Vorstand

§ 11
Der Vorstand leitet den Verein und besorgt dessen Angelegenheiten, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

§ 12
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter, dem Schatzmeister und weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13
(1) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er kann andere Personen beratend hinzuziehen. Über den Verlauf jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.
(2) Frühere Vorstandsmitglieder können beratend an den Sitzungen teilnehmen.

§ 14
Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein oder um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied oder zum Korrespondierenden Mitglied ernennen.

Vorsitzender

§ 15
(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder hat Alleinvertretungsrecht, doch gilt im Innenverhältnis, dass der Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt.
(2) Der Vorsitzende muss Mitglied der Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit sein.

§ 16
(1) Der Vorsitzende führt die Vereinsgeschäfte entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes.
(2) Er unterrichtet die Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit über Änderungen im Vorstand und in der Satzung und übersendet ihr den Jahresbericht.

Haushaltsführung

§ 17
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit ein Mitglied ehrenamtlich für den Verein tätig ist, hat es allenfalls Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Auslagen.
(3) Aufgaben, die sich nach den Umständen ehrenamtlich nicht durchführen lassen, kann der Vorstand bezahlten Kräften übertragen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Auflösung des Vereins

§ 18
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder und die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Mit der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit, die es ausschließlich und unmittelbar entsprechend dem Vereinszweck zu verwenden hat.

Satzungsänderung

§ 19
Die Mitgliederversammlung kann diese Satzung ändern. Dazu ist die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.